Seit dem 1. Januar 2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwält:innen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend (§ 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO, § 55d VwGO). Dies gilt für die Kommunikation mit den Gerichten sowie den Gerichtsvollzieher:innen (§ 753 Abs. 5 ZPO).
Eine Ausnahme stellt das Grundbuchverfahren dar, in welchem der elektronische Rechtsverkehr im Land Bremen noch nicht eröffnet ist.
Rechtsanwält:innen, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen seit diesem Stichtag den Gerichten sämtliche vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Einreichung von Dokumenten per Papierpost und Telefax ist im Anwendungsbereich der zuvor genannten Vorschriften ab diesem Zeitpunkt unzulässig. Die Einreichung von Dokumenten per E-Mail ist weiterhin nicht zulässig.
Ab dem 01.01.2022 ist die elektronische Einreichung für Rechtsanwälte, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtend (§ 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO, § 55d VwGO). Dies gilt auch für die Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern (§ 753 Abs. 5 ZPO).
In den Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Insolvenzordnung, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt die Bundesrechts-Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, Bundesgesetzblatt 2017, Teil I, S. 803).
Für Verfahren nach dem Handelsgesetzbuch, dem Genossenschaftsgesetz, dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und der Schiffsregisterordnung gilt die Landesrechts-"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen" vom 18. Dezember 2006 (BremGBI. Seite 548, nachfolgend BremERVVO genannt).
Die bremische Justiz ist seit dem 1. Januar 2018 auch per DE-Mail erreichbar. Die Adressen der bremischen Gerichte sind im öffentlichen DE-Mail-Verzeichnisdienst unter dem Vornamen „Postfach“ und dem Nachnamen „Gerichtsname“ zu finden sein. Der Vorname lautet immer „Postfach“. Das Amtsgericht Bremen ist beispielsweise über
Vorname: Postfach
Nachname: Amtsgericht Bremen
zu finden.
Seit dem 1. Januar 2007 sind in Bremen grundsätzlich alle Einreichungen zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern in elektronischer Form vorzunehmen. Nähere Informationen zu den rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen finden Sie in den nachfolgend verlinkten Dokumenten: